Anzeige nach § 5 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) für Nahrungsergänzungsmittel

Gemäß § 5 NemV müssen Hersteller oder Einführer, die ein Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr bringen wollen, dies spätestens beim ersten Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) anzeigen.

Für jedes Nahrungsergänzungsmittel ist eine gesonderte Anzeige unter Vorlage eines Musters des verwendeten Etiketts erforderlich.


Wichtig: Die Anzeige von Nahrungsergänzungsmitteln beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) stellt den Hersteller oder Einführer nicht frei von der selbstverantwortlichen Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften.

A.   Allgemeines (bitte beachten! Für jedes Nahrungsergänzungsmittel ist eine gesonderte Anzeige erforderlich!)
1 Produktname:
Pflichtangabe

Anzugeben ist der Name, mit dem das Erzeugnis vermarktet wird. Für jedes Erzeugnis ist eine gesonderte Anzeige vorzunehmen. Verschiedene Packungsgrößen des gleichen Erzeugnisses benötigen dagegen nur eine Anzeige.
1.1 Geschmacksrichtung:
optional

Falls möglich bitte immer angeben. Für jede Geschmacksrichtung ist eine gesonderte Anzeige einzureichen.
2 Art der Anzeige:
Pflichtangabe

Erstanzeige: Das Erzeugnis wird zum ersten Mal beim BVL angezeigt. Es wurde bisher in keinem EU-Mitgliedstaat, dessen lebensmittelrechtliche Vorschriften ein Anzeigeverfahren für Nahrungsergänzungsmittel vorsehen, in den Verkehr gebracht.

Änderungsanzeige: Das Erzeugnis wurde bereits beim BVL angezeigt; Rezepturänderungen, veränderte Verzehrsempfehlungen, wesentliche Änderungen des Etikettes (wie z. B. die Änderung des Produktnamens, die Modifizierung der Auslobung (Claims), neue Anschrift, neues Verpackungsdesign etc. bedingen eine erneute Anzeige.

Zweitanzeige: Das Erzeugnis wurde bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat, dessen lebensmittelrechtliche Vorschriften ein Anzeigeverfahren für Nahrungsergänzungsmittel vorsehen, angezeigt. Deshalb ist neben einem ggf. abweichenden Produktnamen bei der Erstanzeige zusätzlich die Behörde des Mitgliedstaates anzugeben, bei der die Erstanzeige erfolgte (siehe 2.2). Bitte auch eine Kopie der behördlichen Bestätigung der Erstanzeige sowie eine deutschsprachige oder englischsprachige Übersetzung der Kopie beilegen (siehe 4.6).

- - - - - - - - - - - - - - - -

2.1 Zusatzangaben Änderungsanzeige:
Änderungsgrund:
Letztes Aktenzeichen:
optional

Im Falle einer Änderungsanzeige geben Sie bitte die Art der Änderung (z.B. Änderung der Rezeptur) an.
2.2 Zusatzangaben Zweitanzeige:
EU-Mitgliedsstaat der Erstanzeige:
Produktname der Erstanzeige:
Behörde der Erstanzeige:
Datum der Erstanzeige:
Registrierungsnr. bzw. AZ.:
Im Falle einer Zweitanzeige sind Angaben zur Erstanzeige in einem EU-Mitgliedstaat erforderlich.
Die Eingabefelder sind ggf. gesperrt, solange Sie nicht als "Art der Anzeige" die "Zweitanzeige" ausgewählt haben (siehe 2).

Die Angabe des Produktnamens der Erstanzeige, das Datum der Erstanzeige und die Registrierungsnummer bzw. das Aktenzeichen sind jedoch optional.
3 Datum des ersten Inverkehrbringens in der Bundesrepublik Deutschland:
Hiermit versichere ich, dass sich das Produkt derzeit noch nicht im Verkehr befindet und frühestens mit erfolgter Anzeige in den Verkehr gebracht wird.
Datum:
optional

Bestätigen Sie, dass ein Inverkehrbringen erst noch stattfinden wird oder geben Sie hier das Datum im Format "TT.MM.JJJJ" ein.
4 Anlagen zur Anzeige  
Anlagen können elektronisch in den Formaten gif, png, jpg und pdf entgegengenommen werden. Verwenden Sie ausschließlich das Hochformat für Ihre Anlagen. Abbildungen in den Formaten gif und png dürfen maximal 1200*1600 Pixel umfassen.

Summe aller Anlagen darf max. 10 MB betragen.
(PDF/X-Format kann nicht verarbeitet werden!)
4.1 Muster des Etiketts:
Pflichtanlage

Beizufügen ist ein Muster des Etiketts, mit dem das Erzeugnis auf dem deutschen Markt vertrieben wird. Das Etikett muss gut lesbar und in deutscher Sprache abgefasst sein. Die Kennzeichnung muss u. a. § 4 NemV berücksichtigen. Sofern ein Erzeugnis in mehreren Packungsgrößen in den Verkehr gebracht wird, sind die verschiedenen Etiketten in einer gemeinsamen Datei beizufügen.

Summe aller Anlagen darf max. 10 MB betragen.
(PDF/X-Format kann nicht verarbeitet werden!)
4.2 Werbematerial:
optional
Summe aller Anlagen darf max. 10 MB betragen.
(PDF/X-Format kann nicht verarbeitet werden!)
4.3 Sonstiges:
optional
Summe aller Anlagen darf max. 10 MB betragen.
(PDF/X-Format kann nicht verarbeitet werden!)
4.4 Vollmacht:
Falls Sie als Anzeigender weder Hersteller noch Inverkehrbringer sind, wird an dieser Stelle eine Vollmacht zum Anzeigen des Erzeugnisses benötigt (Pflichtangabe).

Summe aller Anlagen darf max. 10 MB betragen.
(PDF/X-Format kann nicht verarbeitet werden!)
4.5 Verkehrsfähigkeit:
optional

Soweit ein Bescheid der Verkehrsfähigkeit vorliegt, kann dieser hier angefügt werden.

Summe aller Anlagen darf max. 10 MB betragen.
(PDF/X-Format kann nicht verarbeitet werden!)
4.6 Erstanzeige:
Original:

 
Übersetzung:

optional

Im Falle einer Zweitanzeige (siehe 2) ist die Eingangsbestätigung der Erstanzeige hier erwünscht.

Summe aller Anlagen darf max. 10 MB betragen.
(PDF/X-Format kann nicht verarbeitet werden!)
5 Anzeigender:
Name, Vorname, Firma:
Straße:
PLZ Ort
 
Mitgliedsstaat/Bundesland (innerhalb der EU):
Drittland (falls nicht innerhalb der EU):
Telefon: Fax:
 
E-Mail:

Pflichtangabe

Falls die Adresse nicht in einem EU-Mitgliedstaat (MS) liegt, wählen Sie bitte unter Mitgliedsstaat/Bundesland (innerhalb der EU) den Eintrag

"Drittland"

aus und tragen in das Textfeld Staat (falls nicht innerhalb der EU) den entsprechenden Staat ein.

Telefon, Fax und E-Mail sind freiwillige Angaben.

6 Inverkehrbringer:
Der Inverkehrbringer ist identisch mit dem Anzeigenden:
Name, Vorname, Firma:
Straße:
PLZ Ort
 
Mitgliedsstaat/Bundesland (innerhalb der EU):
Drittland (falls nicht innerhalb der EU):
optional

Falls identisch mit dem Anzeigenden, klicken Sie bitte das nebenstehende Kästchen an.

Falls die Adresse nicht in einem EU-Mitgliedstaat (MS) liegt, wählen Sie bitte unter Mitgliedsstaat/Bundesland (innerhalb der EU) den Eintrag

"Drittland"

aus und tragen in das Textfeld Staat (falls nicht innerhalb der EU) den entsprechenden Staat ein.
7 Hersteller:
Der Hersteller ist identisch mit dem Anzeigenden:
Name, Vorname, Firma:
Straße:
PLZ Ort
 
Mitgliedsstaat/Bundesland (innerhalb der EU):
Drittland (falls nicht innerhalb der EU):
Falls identisch mit dem Anzeigenden, klicken Sie bitte das nebenstehende Kästchen an.

Angabe kann entfallen, sofern der Importeur genannt wird.

Ansonsten handelt es sich um eine Pflichtangabe. Falls die Adresse nicht in einem EU-Mitgliedstaat liegt, wählen Sie bitte unter Mitgliedstaat/Bundesland (innerhalb der EU) den Eintrag

"Drittland"

aus und tragen in das Textfeld Staat (falls nicht innerhalb der EU) den entsprechenden Staat ein.
8 Importeur/Einführer:
Name, Vorname, Firma:
Straße:
PLZ Ort
 
Mitgliedsstaat/Bundesland (innerhalb der EU):
Drittland (falls nicht innerhalb der EU):
Angabe entfällt, sofern der Hersteller in Deutschland produziert und genannt wird.

Ansonsten handelt es sich um eine Pflichtangabe. Falls die Adresse nicht in einem EU-Mitgliedstaat (MS) liegt, wählen Sie bitte unter Mitgliedsstaat/Bundesland (innerhalb der EU) den Eintrag

"Drittland"

aus und tragen in das Textfeld Staat (falls nicht innerhalb der EU) den entsprechenden Staat ein.
B.   Merkmale des Nahrungsergänzungsmittels
9 Darreichungsform:
Auswahl:
Falls Sie ''sonstiges'' ausgewählt haben:
optional

Nutzen Sie bitte die Auswahl, wenn möglich. Sofern Sie dort 'sonstiges' (letzter Eintag) ausgewählt haben, tragen Sie bitte die korrekte Darreichungsform im darunter stehenden Textfeld ein.
10 Verzehrempfehlung:
optional
11 Inhaltsstoffe bezogen auf die maximale Tagesverzehrsempfehlung:
optional

Bitte geben Sie die maximale Menge der Inhaltsstoffe bezogen auf die Tagesverzehrsempfehlung an. Hierzu können Sie sich an der nach § 4 NemV obligatorischen Nährwertkennzeichnung auf dem Etikett orientieren. Aus datentechnischen Gründen sollten die Angaben in der Form "Bezeichnung - Menge Maßeinheit" erfolgen sowie die einzelnen Einträge durch Kommata getrennt werden.

Beispiel: Vitamin A - 1,4 mg, Vitamin B1 - 1,6 mg
12 Zutatenliste:
optional

Bitte geben Sie alle Zutaten im Sinne des § 5 der Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (LMKV) an. Hierzu können Sie sich an der obligatorischen Zutatenliste auf dem Etikett orientieren. Aus datentechnischen Gründen sollten die einzelnen Einträge durch Kommata getrennt werden. Mengenangaben sind nicht erforderlich.

Beispiel: Calciumcarbonat, Calciumgluconat, L-Ascorbinsäure, Eisenlactat
13 Sonstiges:
optional

Ich versichere / wir versichern, dass die Angaben vollständig und richtig sind.

 Ja, ich habe die Informationen zum Anzeigeverfahren, einschließlich Datenschutzhinweise gelesen, verstanden und akzeptiere die Bedingungen zur Teilnahme am elektronischen Anzeigeverfahren.

Fehler: Angaben nicht komplett  Ihre Angaben sind noch nicht komplett. Korrigieren Sie bitte Ihre Eingaben.